GefährdungsbeurteilungDie Gefährdungsbeurteilung ist die Basis eines erfolgreichen Sicherheits- und Gesundheitsmanagements. Die Grundlage der Beurteilung fußt auf dem 1973 verabschiedeten 1. Arbeitsschutzgesetz und ist das wichtigste Element im betrieblichen Arbeitsschutz – vorgeschrieben für alle Unternehmen ab einem sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Eine solche Beurteilung wird angeordnet – neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – auch durch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1).
Insofern kann man die Gefährdungsbeurteilung auch als das Herzstück des Arbeitsschutzes bezeichnen. Gefahren für die Beschäftigten werden systematisch ermittelt und bewertet. Ziel der Beurteilung ist es, die Gefahren zu minimieren oder zu beseitigen.
Die Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung:- die Prüfung der Arbeitsbedingungen vor Ort hinsichtlich Vorschriften und Regeln, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten
- die Bewertung der Dringlichkeit der erforderlichen einzuleitenden Maßnahmen aufgrund der beurteilten Mängel
- die Beurteilungen ob und wenn ja, wo Verbesserungen zur Gefährdungsvermeidung möglich sind
Mögliche Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz:- mechanische Gefährdungen
- elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefährdungen
- thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- physische Belastung/Arbeitsschwere
- psychische Faktoren
- sonstige Gefährdungen, wie etwa der Umgang mit Tieren, Bedrohungen oder Gewalt an Kassen, Gefährdungen durch Sport bei Lehrern und Trainern
Gesetzliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung:
Das Arbeitsschutzgesetz, insbesondere Paragraphen
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.