Fasi

Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi)



Arbeitssicherheit


Welche Vorschriften bedingen Maßnahmen für Unternehmen?

    Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
    Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    Sozialgesetzbuch (SGB) VII "Gesetzliche Unfallversicherung"
    Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV)

Die Aufgabe der Arbeitssicherheit

Das Thema Arbeitssicherheit ist ein Teilbereich des Arbeitnehmerschutzrechts und steht in engem Zusammenhang mit den Bereichen Betriebs- und Gefahrenschutz. Ziel ist es, Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz zu schützen.

Ziele von Arbeitssicherheitsbestimmungen:

    die Ermittlung und Beurteilung von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren
    das Vorbereiten und Gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme sowie deren kontinuierliche Aufrechterhaltung und Verbesserung
    Sicherheit und Gesundheitsschutz sind in Management sowie Führung von Prozessen zu berücksichtigen und permanent zu beachten

Die Einhaltung von Arbeitssicherheitsbestimmungen unterliegt einer strikten Kontrolle. Verantwortlich zeichnen dafür die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter, die Ämter für Arbeitsschutz und die branchenspezifischen Berufsgenossenschaften.
Konkret erforderliche Maßnahmen für Unternehmen
Auszug aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, - techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,

3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,

4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.


Sicherheitsingenieur

Der Sicherheitsingenieur wird oft auch als Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) bezeichnet. Sie ist eine speziell ausgebildete Person, die in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt steht. Wesentliche Aufgaben sind die Beratung und die Unterstützung eines Unternehmens auf Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutz und der Arbeitsgestaltung.

Nach §5 des Arbeitssicherheitsgesetzes wird die Fachkraft für Sicherheit vom Arbeitgeber unter Mitbestimmung des ggf. vorhandenen Betriebs- und Personalrats bestellt. Unterstellt ist der Sicherheitsingenieur der Betriebsleitung und hat damit eine Stabsfunktion inne, wenngleich sie fachlich weisungsfrei ist und ihre Arbeit und Verantwortung selbstständig organisieren muss. Der Sicherheitsingenieur ist weisungsbefugt und hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion inne. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können entsprechend qualifizierte interne Mitarbeiter sein oder externe Berater.
Konkrete Aufgaben eines Sicherheitsingenieurs umfassen u.a.:

    Beratung des Arbeitsgebers hinsichtlich Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
    Sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln, insbesondere vor der ersten Inbetriebnahme.
    Die Durchführung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung überwachen.

Weitere Aufgaben des Sicherheitsingenieurs laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG):
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

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